Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

37. BImSchV

§ 21 Weitere anerkannte Nachweise

Stand: 09.06.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/21#abs-1 (1) Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/21#abs-2 (2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 20 § 22